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   RG, 14.05.1935 - VII 354/34   

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RG, 14.05.1935 - VII 354/34 (https://dejure.org/1935,427)
RG, Entscheidung vom 14.05.1935 - VII 354/34 (https://dejure.org/1935,427)
RG, Entscheidung vom 14. Mai 1935 - VII 354/34 (https://dejure.org/1935,427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Besteller eines Werkes noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus mangelhafter Beschaffenheit des Werkes verlangen, nachdem in einem Vorprozesse die Werklohnklage des Unternehmers auf die vom Besteller erhobene Wandelungseinrede hin rechtskräftig abgewiesen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 390
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Jena, 27.03.2002 - 4 U 663/01

    Haftung der Gesellschafter einer OHG nach Scheitern der Eintragung als GmbH;

    c) Dass die Kläger anstelle der ursprünglichen Werkleistung nunmehr Wertersatz zu leisten haben, bedeutet allerdings nicht, dass der Anspruch auf Wandlung wegfällt (RGZ 147, 390 [393]; Soergel in MünchKomm/BGB, 3. Aufl. 1997, § 634 Rz. 23).

    Das LG hat (im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags) den Wert der Werkleistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Sch. gem. § 287 ZPO auf 13.000 DM geschätzt und hiervon den Wert der vom Zeugen W. durchgeführten (teilweisen) Mängelbeseitigungskosten von 3.500 DM abgezogen (zur Abzugsfähigkeit von Verwendungen: RGZ 147, 390 [393]; Soergel in MünchKomm/BGB, 3. Aufl. 1997, § 634 Rz. 25), so dass i.E. ein an die Beklagten zu leistender Wertausgleich i.H.v. 9.500 DM verbleibt.

  • BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 263/81

    Düsen-Passat II - §§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung

    Klagt zum anderen der Verkäufer - nach Anzahlung eines Teils des Kaufpreises - auf den Rest und erhebt der Käufer demgegenüber mit Erfolg die Wandelungseinrede, so kann einer späteren Rückzahlungsklage des Käufers der Verkäufer nach ganz überwiegender Meinung mit Erfolg die Einrede der inzwischen eingetretenen Verjährung entgegenhalten (vgl. z. B. RGZ 69, 385 (388 f.); auch RGZ 147, 390 (394 f.) zu den parallelen Regelungen der §§ 634, 635 BGB; BGHZ 29, 148 (156) = NJW 1959, 620; Staudinger-Honsell, § 465 Rdnr. 23; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 465 Rdnr. 5; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 462 Rdnr. 6, § 465 Rdnr. 17; Jauernig-Vollkommer, § 465 Anm. 2 b bb; Brüggemann, § 377 Anm. 62a; Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 322 Anm. VI 4b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 322 Anm. E IV b 1; Palandt-Putzo, BGB, 41. Aufl., § 465 Anm. 3a; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. (1958), § 110 I 2 f.; Erman, JZ 1960, 44 f.; Blomeyer, AcP 151, 107 f.; a. A. Larenz, § 41 IId; ders., NJW 1951, 500; Bötticher, S. 44, 49; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 477 Rdn. 5; Esser-Weyers, SchuldR II/1, 5. Aufl. (1977), § 5 III 1a).
  • BGH, 08.01.1959 - VIII ZR 174/57

    verzogenes Chassis - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, modifizierte

    In RGZ 147, 390 behandelt das Reichsgericht für einen besonders gelagerten Fall, in dem die Wandlung nicht in Natur vollzogen werden konnte, die Frage, ob der Besteller eines Werkes noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus mangelhafter Beschaffenheit des Werkes verlangen kann, nachdem in einem Vorprozeß die Werklohnklage des Unternehmers auf die vom Besteller erhobene Wandlungseinrede hin rechtskräftig abgewiesen worden ist.
  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 72/54

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Bedeutung der Rechtskraft ebenfalls dahin verstanden worden, daß eine Klage als unzulässig abgewiesen werden muß, wenn ihr die Rechtskraft einer Vorentscheidung entgegensteht (RGZ 147, 390; 154, 327/28; BGH Urteil v. 16. Januar 1951 - I ZR 3/50 -, LM Nr. 1 zu § 323 ZPO).

    Eine Änderung der Gesetzgebung mag zwar u.U. auch die Erneuerung eines rechtskräftig abgeschlossenen Streites rechtfertigen (vgl. RGZ 147, 390).

  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 84/60

    Rechtsmittel

    Rechtsprechung und Schrifttum geben in Fällen, in denen die Rückgewähr der Leistung in Natur nicht möglichst, einen Wandlungsanspruch in der Gestalt, daß ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen in Geld beansprucht werden kann (vgl. u.a. RGZ 147, 390, 393; Soergel § 634 Anm. 4, Staudinger § 634 Rdz. 10 e); das bedeutet, daß der Besteller zwar keinen Werklohn zu entrichten braucht, jedoch, wie das Berufungsgericht ausführt, das Werk mit seinen Mängeln behalten und den Wert, der seinem Vermögen durch das - wenn auch mangelhafte - Werk zugeflossen ist, dem Unternehmer ersetzen muß.
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